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Von den 10 Vorlesungen, die Reiks jüngstes Buch „Geständniszwang und Strafbedürfnis“ (Internat. Psychoanalyt. Bibliothek, Bd. 18) umfaßt, ist hier die sechste wiedergegeben.
Meine Damen und Herren! Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß die analytischen Resultate uns auch vor neue Probleme in der Strafrechtswissenschaft stellen. Es handelt sich nicht um ein solches Problem, aber um einen wichtigen, neuen Gesichtspunkt, wenn die Analyse in der Lage ist, zu beweisen, daß es Urteil und Strafe auch außerhalb der Gerichte gibt, daß es eine Bestrafung sozusagen in eigener Regie gibt.
Die Kriminalpsychologie hat freilich registriert, daß manche Verbrecher sich selbst bestrafen, daß mancher Selbstmord zur Sühnung eines Verbrechens verübt wurde. Aber darum handelt es sich uns nicht; dies sind ja nur vereinzelte, äußere Anzeichen psychischer Vorgänge, die nicht immer so lärmvoll zum Ausdruck gelangen. Es müßte auch zu den Aufgaben der Kriminalpsychologie gehören, die Verbindung des Seelenlebens des Verbrechers mit dem der nicht zu Verbrechern gewordenen Menschen zu erforschen. Die Analyse der psychischen Vorgänge beim Neurotiker bietet dafür eine der lohnendsten Gelegenheiten, vielleicht die beste und jetzt auch die zugänglichste.
Die Krankheit selbst dient zu einem wichtigen Teile dem Strafbedürfnisse und das Leiden an ihr hat auch deutlich Strafcharakter. Aber es sind nicht nur Krankheitssymptome, die auf solche psychische Selbstbestrafung hinweisen; wir wissen, wie häufig kleinere Handlungen wie Fehlleistungen des Alltagslebens, Übersehen — die Analoga zur „Fahrlässigkeit“ der Juristen — Ausdruck der Straftendenzen darstellen. Auch nichtneurotische Personen strafen sich so unbewußt durch zeitweilige Entbehrungen oder Entzug von Vergnügungen, durch eine Beeinträchtigung der Genuß- und Leistungsfähigkeit.