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Der Entwurf zum Strafvollzugsgesetz bringt wiederum die Einzelhaft, ja als „Hausstrafe“ die „Arrestzelle“, eine kahle Gitterzelle und die „Beruhigungszelle“, einen fensterlosen Raum. Nachfolgende Arbeit — die wir der „Zeitschrift für psychoanalytische Pädagogik“ entnehmen — ist ein Gutachten über den ganzen Geist des Strafvollzuges, erstattet für die Tagung der „Internationalen Kriminalistischen Vereinigung“ in Karlsruhe, September 1927, In ihm wird der „Strafvollzug“ als Erziehungsproblem gewertet.
Die Frage des Strafvollzugs ist im Prinzip nicht zu trennen von der ganzen Frage unserer Rechtsauffassung und Rechtsprechung. Ja, bei ihr kommen die Triebkräfte besonders klar zur Geltung, die die einzelnen Strafrechtsschulen bewegen. So zeigt es sich deutlich, daß beim Strafvollzug, wie er heute geübt wird und wie er, nur wenig in Äußerlichkeiten verändert, in dem neuen Strafvollstreckungsgesetz beabsichtigt ist, in der Hauptsache das Rachegefühl, das man schamhaft Vergeltungs- oder auch Abschreckungsprinzip nennt, ausschlaggebend ist. Man wird daher die Grundzüge eines auf moderner Psychologie aufgebauten Strafvollzugs — schon dieses Wort ist ein Unding — nur in der Weise darlegen können, daß man auf die Beweggründe zu Rechtsbrüchen und der Rechtsbrecher eingeht. Wenn man dies tut, fällt von vornherein eine sehr große Anzahl von Rechtsbrüchen aus dem Bereich des Gesetzes.
Denn ein kaum abschätzbar großer Teil von Rechtsbrüchen entspringt der Not. Allerdings darf man den Begriff Not nicht in anmaßend enger Weise so fassen, daß man nur den Hungernden, Frierenden und Obdachlosen in Notstand glaubt. Der Mensch braucht mehr zum Leben als eine gewisse Kalorienmenge. Schon aus der Physiologie wissen wir, daß allein die Deckung des Kalorienbedarfs nicht ausreicht, um Krankheiten zu verhüten. Zahllose, nicht den Motor als Heizstoff speisende Nahrungsmittel sind nötig. Ferner erweist wieder das physiologische Experiment, daß