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Aus „Revue Internationale de la Théorie du Droit - Internationale Zeitschrift für Theorie des Rechts“, offiziellem Organ des „Institut International de Philosophie du Droit et de Sociologie juridique“, herausgegeben von Louis Le Fur, Gaston Jèze, Hans Kelsen, Fr. Weyr, X. Jahrg., 1936. Wiederabdruck mit Genehmigung der Redaktion und des Verlages Rudolf M. Rohrer, Brünn.
Sigmund Freud ist der Begründer der Psychoanalyse. Seine Beiträge zu diesem Wissensgebiet liegen in bisher zwölf Bänden Gesammelter Schriften vor1). Wir wollen in folgendem mit einigen Bemerkungen über das Wesen der Psychoanalyse beginnen, um sodann ihre möglichen Anwendungen in Sozialwissenschaften und Rechtswissenschaften zu skizzieren.
Die Psychoanalyse wurde ursprünglich als ein Verfahren zur Behandlung hysterisch Erkrankter entdeckt. Sehr bald verstand man unter dem Wort zweierlei: die Methode und die mit ihr gewonnenen Resultate; unter der Methode verstand man sowohl eine Untersuchungsmethode als auch ein Heilverfahren. Es liegt im Wesen der Psychoanalyse, daß diese beiden Dinge, Untersuchungsverfahren und Heilverfahren, weitgehend zusammenfallen.
Von diesem ihrem Ausgangspunkt aus, der Behandlung von Hysterien, ist die Psychoanalyse zu einem System der normalen und pathologischen Psychologie