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Fragezeichen
werden folgendermaßen verwendet:
im »Namen-« und im »Biographischen Register« dann, wenn eine Angabe nicht zweifelsfrei verifiziert werden konnte;
* Auf Modifikationen und Ergänzungen der hier beschriebenen Regelungen wird in den Vorbemerkungen zu den einzelnen Sonderregistern hingewiesen.
im »Hauptregister« erstens, wenn der jeweilige Begriff bzw. die Begriffskombination im entsprechenden Text Freuds in Frageform enthalten ist — ein Beispiel:
Dègènèrè(s)
Wahn befällt nur d. — ?, VII 71f.
zweitens in Klammern bei solchen Eintragungen, bei denen dem Text Freuds nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob er die Person eines Autors oder dessen theoretische Ansichten meint.