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Der Vortragende beschäftigte sich in seinen kurzen Ausführungen mit drei Punktender Traumlehre. Die erstenzwei betrafenden Satz, daß der Traum eine Wunscherfüllung sei, und brachten notwendige Modifikationen desselben; der dritte Punkt bezog sich auf eine volle Bestätigung seiner Ablehnung der sogenannten prospektiven Tendenz des Traumes.2 Der Vortragende führte aus, daß man Grund habe, neben den bekannten Wunschträumen und den Angstträumen, die sich der Theorie leicht fügen, eine dritte Kategorie anzuerkennen, die er »Strafträume« nennt. Nimmt man Rücksicht auf die berechtigte Annahme einer besonderen selbstbeobachtenden kritischen Instanz im Ich (Ichideal, Zensor, Gewissen), so sind auch diese Strafträume der Wunscherfüllungstheorie zu subsumieren, denn sie stellen die Wunscherfüllung dieser kritischen Instanz dar. Sie haben etwa dasselbe Verhältnis zu den glatten Wunschträumen wie die aus Reaktionsbildung hervorgegangenen Symptome der Zwangsneurose zu hysterischen Symptomen. Eine ernsthaftere Ausnahme von der Regel, daß