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Verfasser geht vom Problem der »kriminal psychologischen Tatbestandsdiagnostik« aus, gibt eine kurze Übersicht über die Bestrebungen, das Assoziationsexperiment in den Dienst des Untersuchungsrichters zu stellen und konstatiert schließlich: daß die »Tatbestandsdiagnostik« keinen Eingang in die Praxis gefunden hat, ist nicht etwa dadurch bedingt, daß die psychologischen Voraussetzungen nicht zutreffen würden, sondern nur in praktischer Hinsicht durch Eigenarten des Strafprozesses begründet. Im Grunde genommen ist jedoch auch die einfache Beschuldigtenvernehmung ein psychologisches Experiment gewissermaßen, wenngleich sie sich nicht aus Reiz- und Reaktionsworten, sondern aus Frage- und Antwortsätzen zusammensetzt. »Wir können die Formen der richterlichen Beschuldigtenvernehmung in die Formen des Assoziationsversuches undenken und damit die Ergebnisse des letzteren auf die gerichtliche Untersuchung übertragen«. Frage und Antwort ist daher bei der Vernehmung mit genau derselben subtilen Sorgfalt und Genauigkeit zu behandeln wie beim Assoziationsexperiment des Psychologen. 〈Praktische Folgerungen für die Protokollführung! Stenographieren!〉 Der Verfasser fordert Respekt gegenüber dem zutage geförderten psychischen Material. Wenn der Chemiker bei der Analyse eines Stoffes fremdartige, in seine Theorie wenig passende Elemente vorfindet und diesen Befund als unbequem beiseite schiebt, so würde das als unwissenschaftlich gebrandmarkt werden wenn dagegen der Psychologe in der Seele des von ihm Untersuchten eigenartige