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»Die Aufgabe des Therapeuten ist aber die nämliche, wie die des Untersuchungsrichters; wir sollen das verborgene Psychische aufdecken und haben zu diesem Zwecke eine Reihe von Detektivkünsten erfunden, von denen uns also Jetzt die Herren Juristen einige nachahmen werden.«
Die Bestimmungen des positiven Rechts, welche die Grundbegriffe der Schuld festlegen, geben über den psychologischen Inhalt derselben keinen Aufschluß, weder § 75 des ungarischen noch § 59 des deutschen Strafgesetzbuchs, ebensowenig das positive Privatredht 〈§ 885 im Entwurfe des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches und § 276 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches2〉. Die Rechtsprechung ist daher auf diesem Gebiete ausschließlich auf die Rechtswissenschaft angewiesen. Diese hat die Schuldlehre auf die zwei Grundpfeiler des Wissens und des Wolfens aufgebaut. Dies sind nun aber psychologische Begriffe, so daß hier ein ständiges Zusammenarbeiten der Juristen mit den Psychologen notwendig