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Seit Bachofen steht das Problem des „Mutterrechtes“ im Mittelpunkt des Interesses. Die Annahme eines einstigen „Frauenstaates“ mit extremer Vertauschung der Geschlechtsrollen (Vaerting) läßt sich anthropologisch kaum stützen. So betont Frazer ausdrücklich, daß die häufige Berechnung der Verwandtschaft nach der mütterlichen Linie nicht mit Mutterherrschaft zusammenfällt. Die
Behandlung dieser Fragen wird erstens durch affektive Vorurteile erschwert, weiters aber durch die Kompliziertheit des Materials selbst. So muß selbst bei Völkern mit mütterlicher Verwandtschaftsberechnung das Kind nicht immer dem gleichen Clan angehören wie die Mutter, der Totem, der die Mutter schwängerte, muß mit ihrem eigenen Totem nicht identisch sein. Von „Matriarchat“ sollte man aber nur dort sprechen, wo die Mutter willkürlich über die Kinder verfügen kann, was außerordentlich selten ist. Wo die „Podestes“ über die Kinder nicht vom Vater ausgeübt wird, hat sie meist der Onkel, der Bruder der Mutter Anne — oder Vater und mütterlicher Onkel teilen sich nach komplizierten Vorschriften in die Ausübung dieses Rechtes. Oft folgt der Sohn im Range dem mütterlichen Onkel, aber in Melanesien gibt es z. B. auch väterliche Erbfolge bei mütterlicher Verwandtschaftsberechnung, in Torres Straits wieder mütterliche Potestas bei väterlicher Erbfolge und väterlicher Verwandtschaftsberechnung; gelegentlich wohnt der Mann am Wohnort der Frau, es gibt aber auch männliche Wohnortsbestimmung bei mütterlicher Verwandtschaftsberechnung.
Manche Autoren halten die mütterliche Verwandtschaftsberechnung allgemein für die primitivere und begründen dies mit der ewigen Unsicherheit der Bestimmung des Vaters (obwohl es mütterliche Berechnung bei Völkern gibt, die weibliche Untreue mit dem Tode bestrafen, und väterliche bei solchen mit sexuell freien Sitten) und damit, daß das Mutterrecht ein Überrest aus einer Zeit sei, in der man über die Rolle der männlichen Zeugung noch nichts wußte. Dazu würde stimmen, daß man bei