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Dieser in seiner Absicht wie in der Ausführung ausgezeichnete Gegenentwurf ist vom psychoanalytischem Standpunkt in mehrfacher Hinsicht interessant. Er ist vor allem ein Symptom für den, allerdings sehr langsam sich vollziehenden Abbau der Zensuren und Verbote, mit denen die Gesellschaft die Sexualität seit Jahrhunderten belegt hat, und zeigt, daß eine starke Tendenz am Werke ist, diese Einstellung zu zerstören. Allerdings erhellt auch aus der Kritik, die hier an dem Amtlichen Entwurf (A. E.) geübt wird, daß dieser selbst noch durchaus einer traditionsgebundenen, kirchlich beeinflußten, die Sexualität als etwas Unerlaubtes auffassenden Gesinnung entsprungen ist. Dies zeigt unter anderem auch die Verwendung des Wortes „Unzucht“ zur Bezeichnung geschlechtlicher Handlungen jeder Art. Der Gegenentwurf regt ganz mit Recht die Beseitigung dieses Ausdrucks an, der die — vielleicht unbewußte — Einstellung der Gesetzgeber zur Sexualität als etwas moralisch Verwerflichem nur zu deutlich durchblicken läßt. Unseres Erachtens wäre noch ein zweiter Ausdruck auf diesem Gebiete auszumerzen, nämlich der Ausdruck „Strafrecht überhaupt. Es muß bei dieser Gelegenheit mit Bedauern festgestellt werden, daß die Beiträge der Psychoanalyse zu diesem Problem im Gegenentwurf gar nicht benützt worden sind. Bereits von Freud1 und nach ihm von Reik2 wurde die psychoanalytische Strafrechtstheorie aufgestellt, daß I) die Strafe