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Die Berührungspunkte der beiden Disziplinen sind in konzentrierter Form und wohlgegliedert dargestellt. Eine Literaturübersicht von 291 Nummern geht voraus und ein sorgfältiges Sach- und Namenregister folgt nach. Die Beiträge der Psychoanalyse zum Thema sind gebührend erwähnt:
Die Psychoanalyse hat das unbestreitbare Verdienst, — das auch von der Strafrechtswissenschaft immer mehr anerkannt wird, — den Blick dafür geöffnet zu haben, daß die simplen manifesten „Motive“, die im allgemeinen die alten Strafgesetzbücher annahmen, durchaus lebensfremd sind. Die Psychoanalyse hat neuerdings den Versuch gemacht, die Charakterbildung aus den typischen Schicksalen der Triebbildung zu verstehen.
Ein ganzer Abschnitt ist der Psychologie des Täters gewidmet. Freuds Übersicht über die Tatbestandsdiagnostik wird referiert, die Erforschung des unbewußten Ausdrucksgeschehens gestreift, Adlers Begriff der Entmutigung kritisiert, aber auch die Klarheit des Begriffes Aggression angezweifelt. Triebhaftigkeit allein dürfe nicht als Strafausschließungsgrund gelten. Wertvoll erscheint der Hinweis, daß wir kriminelle Triebhandlungen einzelner Individuen als symbolische Kulthandlungen in primitiven Gesellschaften wiederfinden. Der Verfasser wendet sich gegen die Zulässigkeit eines „eingeweihten“ psychologischen Gutachtens, den er ebenso ablehnt wie den Okkultisten als Sachverständigen. Reiks Geständniszwang wird anerkannt, ebenso der Wert der Psychoanalyse für die Psychologie des Verteidigers.
Die mit Wohlwollen vereinigte Kritik des Verfassers verdient die volle Sympathie des analytischen Lesers.
A. Kielholz (Königsfelden-Aargau)