You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Aisberg, der berühmte, auf tragische Weise verstorbene Verteidiger, beleuchtet den Prozeß des Sokrates vom Standpunkt des modernen Anwalts im Vergleich zum heutigen Strafprozeß. An Stelle einer Anklage, die sich auf eine tatbestandsmäßig genau fixierte äußere Delikthandlung bezieht, wie sie im heutigen Strafverfahren vorgeschrieben ist, wurde gegen Sokrates ganz allgemein der Vorwurf erhoben, daß er nicht an die Staatsgötter, sondern an ein Daimonion glaube und die Jugend verführe. Diese Anklage war um so unpräziser, als sie sich die weitgehende Unbestimmtheit der griechischen Göttervorstellungen zunutze machen konnte. Sie hatte insofern einen Schein von geistesgeschichtlicher, wenn auch nicht juristischer Berechtigung, als die Aufklärung und die kritische Vernunftanwendung, die Sokrates zu verbreiten suchte, den Keim zu einer Umwälzung des geistigen Lebens in sich trug. Diese Bestrebungen boten den Anlaß für die von drei Bürgern als Vertreter dreier Stände erhobene Anklage, über die ein Gericht von 501 Bürgern, also eine Volksversammlung, die weit mehr als das heutige Schwurgericht allen Schlagwortsuggestionen ausgesetzt war, ohne Beratung nur durch Abstimmung zu entscheiden hatte. Es ist klar, daß dieses Massengericht zuerst den Philosophen der reinen Vernunft, der sich selbst ohne Beratung mit einem Anwalt verteidigte, mit 281 Stimmen für schuldig erklärte und dann, gereizt durch die grandiose Haltung des Angeklagten, der seine lebenslängliche Speisung im Prytaneion begehrte, die Todesstrafe verhängte.
Aisberg sieht als Jurist vor allem die Unterschiede zum heutigen materiellen und formalen Strafrecht. Eine tiefergehende Betrachtung würde vielleicht zeigen, daß die psychischen Grundlagen solcher Prozesse immer die gleichen geblieben sind: Rache der Masse an den Großen, die sie überragen. Hierin liegt wohl auch eine der Wurzeln des Strafrechtes überhaupt; denn der Verbrecher und der Weise überschreiten beide die von der Gesellschaft gesetzten Schranken, der eine du