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Die stetig fortschreitende Entwicklung des Strafrechts hat es mit sich gebracht, daß die Tat mehr und mehr hinter den Täter zurücktritt. Ist also der Täter in den Mittelpunkt der Betrachtungen gerückt, dann muß man sich auch mit besonderer Intensität der Erforschung aller Umstände widmen, die zur Straftat geführt haben und in der Person des Täters begründet sind. Bisher hat man sich im allgemeinen damit begnügt, nach einem bewußten Motiv zu forschen und zu prüfen, ob die Tat in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschah, durch welchen die freie Willensbestimmung des Täters ausgeschlossen war. Gerade bei absonderlichen Verbrechen wird man sich fragen müssen, ob solche von der ratio gegebenen Motive noch eine hinreichende Erklärung bieten.
Für unseren besonderen Fall müßte also die Frage etwa lauten: Warum begehen gewisse Personen aus Heimweh Verbrechen, obwohl sie die Möglichkeit haben, einfach nach Hause zurückzukehren? Soweit diese Möglichkeit nicht besteht, sind etwaige Straftaten weniger absonderlich, weil hier ja schon die Psychologie des Bewußten eben in dem Hindernis und seiner Beseitigung durch die Straftat eine genügende Motivierung zu finden glaubt. Aber auch hier besteht immerhin ein Mißverhältnis zwischen Ursache (Heimweh) und auslösendem Moment (Kleinlichkeiten des Alltags) einerseits und der Größe der Straftat andererseits. Die Deutung, die im folgenden für den absonderlicheren Fall gegeben wird, trifft in abgeschwächtem Maße auch für diese zweite, verständlichere Art von Straftaten zu.
Bei den Verbrechern aus Heimweh handelt es sich ausschließlich um Jugendliche und hierbei durchweg um Mädchen, die entweder kurz vor der Pubertät stehen oder bei denen die Pubertät gerade begonnen hat. Man has zwar versucht, die Verbrechen aus Heimweh damit zu erklären, daß die mächtigen physiologischen Veränderungen, von denen die Pubertät begleitet wird, bei den Täterinnen zur Bildung von Monomanien geführt oder ein impulsive