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In dieser Arbeit untersucht Hesnard das Problem der Rationalisierung, das er als „Gesetz der Rechtfertigung“ bezeichnet. Es ist schade, daß der Autor den Umfang dieses Begriffes zu sehr erweitert hat. Statt diesen Begriff auf den Irrtum zu beschränken, der sich beim Urteilen infolge der ubw Intervention einer Triebregung ergibt, unterlegt er ihm oft den Sinn eines irrtümlichen Urteils, das durch die Minderwertigkeit der intellektuellen Prozesse verursacht wird. Hesnard kritisiert auch einige Punkte der Freudschen Lehre. Er wendet sich u. a. gegen die Theorie des Wunschtraumes. Seiner Meinung nach drückt das Traumbild nicht einen Wunsch aus, aber den Versuch externe oder interne Sensationen des Schlafenden zu erklären (zu „rechtfertigen“). Der Verfasser übersieht dabei vollkommen, daß diese beiden Ansichten einander gar nicht widersprechen und daß Freud immer zugegeben hat, daß eine der Traumquellen von den Empfindungen des Schlafenden herrühre.
R. de Saussure.