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Die Neurosen der Entschädigungs- und Versorgungsberechtigten sind nicht nur ein Thema der Medizin. Sie sind soziale Krankheiten. Konflikte zwischen Individuum und Behörden, Obrigkeit, Staat. Der Arzt, der vornehmlich als Gutachter mit diesen Neurosen sich zu beschäftigen hat, befindet sich ihnen gegenüber in einer eigenartigen Lage, er soll hier nicht in erster Reihe als Therapeut figurieren, sondern als ein Glied in der Kette der Rechtssprechung.
W. vertritt den Standpunkt, daß die Rentenneurosen eben Neurosen, d. h. Krankheiten sind. Freilich, meint er, sei der Kampf um die Rente nicht so sehr Motiv, als vielmehr Stoff. Der Kern dieser Neurosen ist, nach ihm, das Rechthabenwollen, das Hadern mit „Schicksal“, Obrigkeit. Er schlägt für dieses Krankheitsbild den Namen „Rechtsneurose“ vor. Ist man einmal zu der Überzeugung gekommen, daß die Rentenneurotiker eben kranke Menschen sind, so kann der Arzt ihnen gegenüber keinesfalls auf die therapeutische Einstellung verzichten. Die eigenartige Zwischenlage dieser Neurosen erfordert allerdings eine Verbindung zweier Aufgaben; die eine ist die therapeutische, die andere die mehr juristische, die Begutachtung.
W. gibt ein Schema, wie die Therapie dieser Neurosen mit der Gutachtertätigkeit zu verbinden wäre. In einer ersten Periode sollte der Neurotiker nur als Kranker behandelt und die Übertragung hergestellt werden. Ist eine tragfähige Übertragung gesichert, so kann man mit der Besprechung der Rechtslage einsetzen. Der Arzt muß dann versuchen, den Kranken zu der Anerkennung gewisser realitätsgerechter Forderungen zu bringen, ihm klar zu machen, wie weit seine Forderungen berechtigt sind, wie weit nicht, ihm zur Einsicht in den Aufbau seiner Neurose zu verhelfen. Ist eine gewisse Bereitschaft zu einem Abschluß des Verfahrens erreicht, so muß unbedingt auf endgültige Beendigung des Rechtsverfahrens gedrängt werden. Erst wenn dieses gelingt, schwinden die Restsymptome, die von der Psychotherapie allein nicht gelockert werden kon