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Ausgehend von den von Freud beschriebenen zwei Bedingungen des Unheimlichen („wenn verdrängte infantile Komplexe durch einen Eindruck wieder belebt werden“ und „wenn überwundene primitive Überzeugungen wieder bestätigt scheinen“), zeigt Verfasser, daß das Gefühl des Unheimlichen ein Alarmsignal des Ichs vor der supponierten eigenen Allmacht darstellt. Da aber das Auftauchen der Allmachtfiktion auch die infantile Kastrationsangst wachruft, mittels derer dem Kinde diese Fiktion „ausgetrieben“ wurde, zieht das Ich in psychischer Aufwandersparnis die „Notleine des Unheimlichen“. Der ganze Vorgang ist unbewußt, bewußtseinsfähig sind bloß Rationalisierungen des Gefühls des Unheimlichen.
Ein Beispiel: Ein Patient (ein passiv-femininer, unbewußt homosexueller Mann) wollte die Beziehung zu seiner Freundin lösen. Das Mädchen machte dem Patienten große Szenen, drohte mit Selbstmord usw. Als Patient eines Nachts nach einer solchen Szene nach Hause kam, nachdem er auf dem Heimweg Beschimpfungen und Todeswünsche gegen die Freundin im Selbstgespräch ausgestoßen hatte, erlebte er folgende Halluzination. Patient wohnte in einem Hinterhaus und mußte ein zwischen Vorder- und Hinterhaus gelegenes Gärtchen passieren. Als er die Tür, die vom Vorderhaus in den Garten führte, öffnete, „sah“ er plötzlich seine Freundin in den Ästen des Gartenbaumes hängen. Der Patient prallte entsetzt zurück und hatte das Erlebnis des Unheimlichen. Die in der darauffolgenden Ordination durchgeführte Analyse dieses Erlebnisses ergab den unbewußten Sinn: „Es ist also doch wahr,