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Vor einigen Monaten wurde uns zur gerichtlichen Begutachtung ein Fall von Schändung mehrerer unreifer Mädchen durch einen 36jährigen Mann überwiesen, über den ich Ihnen heute referieren möchte.
Er erinnerte uns daran, daß auf der Herbstversammlung 1922 des Schweiz. Psychiatervereins in Zürich Karl Gräter aus Basel über zwei Fälle von Paid- Erotose, ihre psychoanalytische Behandlung und kriminologische Auffassung berichtet und die These aufgestellt hatte, daß solche Menschen, die er als sexuell Perverse auffaßte, nicht mit Gefängnis bestraft, sondern zwangsweise (?) psychoanalysiert werden sollten. Als Strafe hätte einzig zu gelten die möglichste Wiedergutmachung des Schadens dadurch, daß alle Geschädigten auf Kosten des Verurteilten sich dürften psychoanalytisch und psychopädagogisch behandeln lassen.2
Schon in der anschließenden Diskussion wurde damals erklärt, es gehöre recht viel Mut dazu, für eine günstige Prognose von Fällen einzutreten, die sich noch nicht in Freiheit befänden und daher noch keine Gelegenheit hatten, sich zu bewähren. (Anmerkung bei der Korrektur: Gräter hat seither berichtet, daß ein Fall rückfällig wurde, der andere nach fünf Jahren Zuchthaus sich gut hielt.)
Krafft-Ebing betont in seiner „Psychopathia sexualis“,3 daß es unter den nicht pathologischen Fällen von Menschen, die sich an unreifen Kindern vergreifen, außer den alten Wüstlingen eine Kategorie von jugendlichen Individuen gebe, die ihrer Potenz und ihrem Mute, sich mit erwachsenen weiblichen Personen einzulassen, nicht oder noch nicht trauen. Meist seien es aber Masturbanten, die mit psychischer Impotenz oder solcher durch reizbare Schwäche der Zeugungsorgane heimgesucht, in unzüchtigem Kontakt mit kleinen Mädchen ein Äquivalent für den ihnen unmöglichen Koitus suchen, zumal da die bloße wollüstige Betastung solcher Kinder ausreiche, um bei solchen relativ Impotenten Orgasmus und Ejakulation herbeizuführen.
Bei den psychopathologischen Fällen, die er als Pädophilia erotica benennt, stel