You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Die Geschichte des Strafrechts enthält einige Kuriosa, die nicht nur den Juristen etwas angehen, sondern bei jedem Kulturbeflissenen Interesse erwecken müssen. Ich meine vor allem die unterschiedliche Bewertung ein und desselben Verhaltens in verschiedenen Entwicklungsepochen und die Tatsache, daß Handlungen, die als schwere Verbrechen empfunden wurden, dennoch zu gewissen Zeiten und bei verschiedenen Völkern unter den strafbaren Tatbeständen nicht einmal Erwähnung finden.
Das heutige Thema verrät Ihnen schon eine solche merkwürdige Erscheinung. Es gab eine Zeit im alten Rom, da keine Strafbestimmung für den Vatermord vorhanden war. Das älteste römische Gesetz über die Tötung, das uns überliefert ist und dem König Numa Pompilius zugeschrieben wird, lautet: Si quid hominem liberum dolo sciens morti duit, paricidas esto.
Man hat eine Reihe von Erklärungen des Begriffs des paricidiums auf philologischer Grundlage versucht. Storfer (1911. vgl. auch 1914) ist ihnen mit einem großen gelehrten Apparat nachgegangen. Dieser Polyhistor unter den Analytikern wurde ein Märtyrer seines humanistischen Geistes und seiner humanitären Ideen. Ich stütze mich auf seine genannte Arbeit über den Vatermord. Für unsere Zwecke beschränke ich mich auf zwei der etymologischen Versuche, auf den einen deshalb, weil auch Mommsen (Rom. Strafrecht 612-1899) ihn sich zu eigen macht. Danach stammt die erste Silbe in paricidium vom sanskrit. parà = weg, ab, fort.