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Bei der forensischen Begutachtung eines jugendlichen Triebtäters stieß ich auf das gemeinsame Vorkommen folgender Tagtraumphantasien. In einer von ihnen war die ganze Welt einer Giftgaskatastrophe zum Opfer gefallen, der Proband selbst der Urheber. In der zweiten Phantasie kamen seine beiden inzwischen altgewordenen Eltern zu ihm auf Besuch, aber er nahm sie nicht bei sich auf, sondern warf sie die Treppe hinunter. War der eine Tagtraum Ausdruck einer überpersönlichen Katastrophe kosmischen Ausmaßes, so der andere Ausdruck einer privaten Rache an den Eltern, die jetzt ihrerseits in einer schwachen, hilfsbedürftigen Position waren. Zweck der Begutachtung war es, eine Prognose zu erstellen, ob eine Wiederholung der erst kürzlich vorgefallenen Straftaten wahrscheinlich sei. Der Proband hatte im Verlauf eines Nachmittags vier kleinere Mädchen überfallen und sie mit dem Messer bedroht, einem von ihnen sogar den Rock aufgeschnitten. Im Rahmen der Begutachtungssituation verhielt sich der Proband schweigsam und renitent, und es war auf Umwegen, daß ich von den beiden Tagtraumphantasien erfuhr. Da sie das einzige waren, was ich von dem Probanden in Erfahrung bringen konnte, wertete ich sie als signum mali ominis und teilte dies dem Gericht mit. Wie in derartigen Fällen üblich, habe ich den Fall dann rasch aus den Augen verloren und weiß weder etwas von der weiteren Entwicklung des Täters noch ob sich der Jugendrichter meiner Beurteilung anschloß.