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Meine Damen und Herren!
Der etwas merkwürdige Titel, den ich gewählt habe, veranlaßt mich dazu, nicht nur die Beantwortung der im Titel gestellten Frage, die selbstverständlich nein lautet, von verschiedenen Gesichtspunkten aus zu begründen, sondern noch einen zweiten Teil hinzuzufügen, der erklären soll, wieso eine solche
Fragestellung überhaupt nötig geworden ist. In diesem zweiten und schwierigeren Teil will ich mich bemühen, auseinanderzusetzen, warum etwas, was es eigentlich gar nicht gibt, eine so außerordentlich große Rolle in den Gesetzbüchern, in der kriminalistischen Literatur, im Gedankenleben auch noch unserer Zeit und in der Praxis spielt.
Zunächst müssen wir eine Unterscheidung machen, damit wir nicht über eine Unklarheit stolpern. Nicht jedes Übel, das eine Gemeinschaft oder ihre Vertreter über einen Einzelnen verhängen, hat den Anspruch darauf, als Strafe zu gelten. Zum Begriff der Strafe gehören eine Reihe von Merkmalen, die ich später aufzählen will. Es gibt aber einen besonderen Fall, der zwar den Anschein der Verhängung einer Todesstrafe gibt, in Wirklichkeit jedoch etwas ganz anderes ist. Ich will Ihnen diesen Fall an einem geschichtlichen Beispiel demonstrieren. Es wird Ihnen bekannt sein, daß Friedrich Wilhelm I. den Leutnant Katte als Verführer und Beihelfer seines Sohnes, des späteren Königs Friedrich II. hinrichten ließ, obwohl das zu seinen Richtern eingesetzte Offizierskollegium nur lebenslängliches Gefängnis beantragt hatte. Der König, der, von seiner Machtvollkommenheit in einem despotischen Staate Gebrauch machend, das Urteil umstieß, gab dafür eine aufschlußreiche Begründung: „Weil Katte mit der aufgehenden Sonne tramiret habe.” Dieses Raisonnement des Königs heißt in unser Deutsch übertragen, daß eine Verurteilung zu Gefängnis, auch wenn sie als lebenslang ausgesprochen wurde, faktisch doch nur für die Lebensdauer des Königs, nicht für die des Verurteilten gelten konnte. Friedrich Wilhelm I. wußte mit voller Bestimmtheit, daß sein Soh