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„Zu dem Artikel ‚Berichtigung’ in Heft 4 S. 380 stelle ich zu Ad 1 als anwaltschaftlicher Vertreter des Herrn Charles E. Maylan fest:
Es ist unwahr, ‚daß es dem unbefangenen Dritten auffällt, daß das Buch sich nicht damit begnügt, die auf der Porträtradierung bereits enthaltene
Freud-Unterschrift zu bringen’ und es ist weiter unwahr, daß noch separat, unmittelbar darunter, zum zweitenmale die Freud-Unterschrift faksimiliert ist’.
Wahr ist, daß die Porträtradierung eine Unterschrift Freuds nicht enthält und niemals enthalten hat, wahr ist deshalb weiter, daß von einer zweiten Unterschrift überhaupt keine Rede sein kann und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen entfallen.
München, den 12. Mai 1930 — gez. Dr. H. H. Bernstein, Rechtsanwalt.”