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Neben den Vorrechten, die den praktischen Ärzten durch Parlamentsbeschluß zukommen, laufen einige ungeschriebene besonderer Art. Das wichtigste darunter ist vielleicht das Recht des Praktikers, einen Maßstab für die Normalität seiner Patienten aufzustellen. Wäre das auf die Sphäre der organischen Medizin beschränkt geblieben, um physiologische und pathologische Funktionen zu unterscheiden, so hätte man dieses Recht wohl unbehelligt passieren lassen. Was aber schließlich die Autorität des Arztes unterminierte, war die Überflutung seiner Ordination durch eine erwartungsvolle Menge von Psychoneurotikern; diese machten den überzeugenden Eindruck organischer Erkrankung und blieben doch in vielen Fällen jeder Behandlung unzugänglich. Angesichts seiner verminderten Autorität und seines verletzten Berufsstolzes unternahm der Arzt schleunigst Schritte zur Abwehr der Invasion. Er hatte die Wahl unter zwei Feldzugsplänen, einem bewußten und einem unbewußten. Der unbewußte bestand darin, auf den Glauben des Kranken an seine eigene Krankheit hineinzufallen und sich dafür durch eine ganze Reihe schmerzhafter und manchmal erniedrigender Vergeltungsmaßnahmen zu rächen. Er zog die Zähne der dyspeptischen alten Jungfer, nahm dem unbewußt Homosexuellen seinen Blinddarm, putzte der Konversionshysterischen den Uterus aus, purgierte den Darm des latent paranoiden Hypochonders und spritzte dem und jenem Vaccinen oder Drüsenextrakte ein. Der andere, bewußte Plan bestand in der Opposition gegen die Ansicht des Patienten, er sei krank, und in dem Versuch, ihn von dieser offenkundigen Unwahrheit zu überzeugen und so — weinend oder lachend, je nach dem Fall — zu den Seinen zurückzuschicken. Diese beiden Methoden sind wesentlich suggestiver Natur.
Aber in diesem Kampf gegen die Neurosen war der Sieg des Arztes