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Wie eine intensive Wunschtendenz auch in Staatengeschicke heimlich und unbewusst, dennoch aber bestimmend einzugreifen vermag, dass eine Fehlleistung, nämlich das Vergessen, in einem so komplizierten und sorgfältig arbeitenden Mechanismus, wie es der Gesetzgebungsapparat ist, trotzdem durchschlüpfen konnte, weil der Wunsch zum eigenen Vorteil stärker war als der Wille zur Gerechtigkeit, soll durch diese kleine Darstellung aus dem staatsrechtlichen Verhältnis Österreichs zu Ungarn bewiesen werden. —
Zum besseren Verständnis muss eine kurze Wiederholung aus der Geschichte beider Staaten vorgeschoben werden. Bekanntlich teilte sich im Jahre 1867 der Einheitsstaat Österreich-Ungarn in eine engere Realunion auf dualistischer Grundlage, deren Wesen die möglichst selbständige Stellung der verbundenen Staaten ist. Es war nun bei dieser trennenden Verbindung nur natürlich, dass die Schulden, die im Interesse des Gesamtstaates kontrahiert worden waren, nunmehr in einem bestimmten Verhältnis auf die beiden Staaten übergehen. Dies geschah auch auf die Weise, dass sich Ungarn verpflichtete zu der sogenannten „allgemeinen konsolidierten“ Staatsschuld — („allgemein“ zur Bezeichnung des gesamtstaatlichen Charakters dieser Schuld — „konsolidiert“, weil an Stelle vieler und ungleicher eine einzige Rentenschuld in Staatsschuldverschreibungen, welche mit 5% zu verzinsen waren, gebildet worden war) — einen festen Zinsenbeitrag von 58 376 000 Kronen zu leisten. Welcher Kapitalsbetrag damit verzinst werden sollte, wurde in diesem ersten Vertrage der beiden Staaten nicht festgelegt, sehr zum Nachteil der späteren Entwickelung dieser Staatsschuldenfrage. Es sollte also Ungarn zu der einheitlichen „allgemeinen“ Rentenschuld, die als solche nur zu verzinsen, nicht aber abzustatten war, den ein für allemal festgesetzten