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Der Verfasser zeichnet in wenigen und klaren Linien den Gang der Entwicklung, den die Frage der strafrechtlichen Behandlung der Prostitution genommen hat. Wir sehen, wie aus den humanen und vernünftigen Bestimmungen des alten Rom unter dem Einfluss des im Zeichen der Sexualverdrängung stehenden kanonischen Rechtes sich allmählich unser heutiger sinnloser Zustand entwickelt hat. Neben der im Anhang abgedruckten „Frauenhausordnung” der Stadt Nördlingen vom Jahre 1472 stehen unsere Einrichtungen als das eigentliche Mittelalter. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die Begünstigung von Ausnutzung und Erpressung jeder Art, Mädchenhandel und Bordellsklaverei und als Krönung des Ganzen die schrankenlose Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten, das sind die Nachteile, die unsere Zeit bereitwillig in den Kauf nimmt, wenn ihr dafür die Aufrichtigkeit den Tatsachen des Sexuallebens gegenüber erspart bleibt.
Zu Anhang II: „Die Strafbestimmungen der anderen deutschen Staaten”, wäre zu bemerken, dass der dort wiedergegebene § 509 des österreichischen Strafgesetzes durch den § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (sogenanntes Vagabundengesetz) überholt ist. Dieser Paragraph ist zum grösseren Teile ganz im Sinne der Abänderungsvorschläge des Verfassers textiert. Da die Zustände in Österreich aber keineswegs besser sind als im Deutschen Reiche, muss wohl gefolgert werden, dass auch diese Vorschläge, so billigenswert sie an und für sich sind, keine fühlbare Abhilfe schaffen können. So werden z. B. sowohl nach Schmölder's Entwurf, wie nach dem Punkt 4 der zitierten Gesetzesstelle Prostituierte straffällig, wenn sie durch ihr Gewerbe öffentliches Ärgernis erregen. Da die Prostitution so gut wie jeder andere Handel nicht ganz ohne Reklame getrieben werden kann und die Meinungen darüber, was ärgerniserregend sei, bekanntlich weit auseinander gehen, so wird damit die Prostituierte wiederum rechtlos gemacht und der Willkür jedes Wachmannes oder „Vertrauten” ausgeliefert.
Das Übel sitzt ebe