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„Von Triebhandlungen spricht man, wenn eine Willenshandlung aus einem einzigen Motiv hervorgeht, das in der Regel in einem einfachen
sinnlichen Gefühl wurzelt.” Das Handeln des Kindes auf der ersten Entwickungsstufe ist somit hauptsächlich ein triebartiges.
Der Stehltrieb ist jedem Kinde angeboren; er wird aber durch die Erziehung gehemmt, wenn er nicht abnorm stark ist. Im letzteren Falle gibt es alle Übergänge vom moralischen Menschen, der nur unter dem unwiderstehlichen Zwang seiner Abnormität und unter äusserstem Widerstand gelegentlich stiehlt und das Gestohlene nicht verwertet, durch die weniger Moralischen, die mit mehr oder weniger Bewusstsein den Trieb in den Dienst der Genusssucht oder der Arbeitsscheu stellen, zu den Gewohnheitsdieben, bei denen das Triebartige in den Hintergrund tritt vor der Schwäche der Moral überhaupt, und schliesslich bis zu den gewöhnlichen Dieben, bei denen gar kein pathologischer Trieb besteht.
Ein schwächer ausgebildeter Trieb kann in Schranken gehalten werden, bis etwa ausserordentliche Umstände (Menstruation, Alkohol) den Widerstand schwächen. Die Frage, ob ein bestimmter Mensch im Falle war, dem Antrieb zu einer verbrecherischen Handlung zu widerstehen, will Wagner v. Jauregg sehr richtig nur auf folgende Weise beantworten: „Die vollzogene Tat erst ist der vollste und zugleich der einzig mögliche Beweis, dass der Täter dem Antrieb zur Tat nicht hat widerstehen können.” Das Hauptkriterium der Kleptomanie liegt für den Gerichtsarzt darin, dass nicht zum Zwecke der Erwerbung gestohlen wird. Da der § 335 des österreichischen Strafgesetzes als ein Merkmal des Diebstahls die Absicht anführt, sich oder einem Dritten einen unberechtigten Vermögensvorteil zuzuwenden, kann ein echter Kleptomane gar nicht als Dieb bestraft werden. Er kann aber in leichterer Weise wegen „eigenmächtiger Aneignung” nach § 345 bestraft werden.
Die anderen Triebverbrechen haben nun nach Wagner v. Jauregg psychiatrisch und forensisch ähnliche Bedeutung. Besonde