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Unter diesem Titel erzählt Staatsanwalt Dr. Feisenberger, Magdeburg, in H. Gross’ Archiv vom 15. V. 1912, wie zwei Damen in einem Geschäft als Geschenk für ihren Vater einen Spazierstock kaufen und ihn nach ihrer Wohnung schicken lassen. Auf dem Rückweg, etwa 1 ½ Stunden nachdem sie das Geschäft verlassen haben, bemerkt die eine der Schwestern plötzlich, dass sie über den linken Unterarm einen Stock an seiner gebogenen Krücke hängen hat. Sie entsinnt sich, dass sie ihn im Geschäft versuchsweise über den Arm gehängt hat. Die Damen gehen sofort zurück, um den Stock unter Entschuldigungen im Geschäft zurückzugeben, wo sein Fehlen noch gar nicht bemerkt worden ist. Dr. Feisenberger erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, die dazu führen konnten, dass die Dame dieses Vorkommnisses wegen als Diebin verurteilt worden wäre.
Das Unbewusste, das ihr einen Ersatz für den Vater an den Arm wünschte, hätte ihr mit dieser symbolischen Wunscherfüllung tatsächlich einen sehr schlechten Dienst leisten können. Bezeichnenderweise war der mitgenommene Stock wesentlich billiger als der für den Vater gekaufte, denn der Ersatz für den Vater kann für sie offenbar im Wert dem Vater nicht gleichkommen.
Bei den strafrechtlichen Erörterungen über die Möglichkeit, dass solche Fälle zur Verurteilung kämen, wäre zu bedenken, dass das Unbewusste wahrscheinlich nie verfehlen wird, den gespielten Streich rechtzeitig „entdecken” zu lassen, sofern es sich wie hier, bei der Wunscherfüllung nicht um den Besitz des Gegenstandes handelt, sondern nur um eine symbolische Darstellung durch denselben. Es besteht aber wohl die Möglichkeit, dass ein Gegenstand um seiner selbst willen unbewusst mitgenommen würde. Marg.
Marg. Stegmann.