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In der vorliegenden Abhandlung handelt es sich um Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Das häutigste Delikt dieses Alters ist Diebstahl und Unterschlagung. Verbrechen wider die Sittlichkeit kommen seltener vor. Verfehlungen an willenlosen oder geisteskranken Frauenspersonen kamen überhaupt nicht zur Anzeige, Notzucht nur einmal, sie wurde von 4 Knaben gemeinsam an einem 11 jährigen Mädchen ausgeführt. Meist handelt es sich um unsittliche Angriffe auf Mädchen im Alter von 5-7 Jahren. Das weibliche Genitale wird betastet, mit dem Glied berührt, selten wird der Penis wirklich eingeführt. In jedem Falle wird von der Schule ein Gutachten abgegeben, ob der jugendliche Angeklagte die „Einsicht” gehabt hat, „d. h. die Entwicklung des Intellekts, die es dem Jugendlichen ermöglicht, das gerichtlich Strafbare seines Handelns einzusehen.”