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Es ist in letzter Zeit ein gesteigertes Intesesse für das Problem der Psychologie des Verbrechers' des Richters, der Strafrechtssprechung und des Strafvollzugs festzustellen. Das mag wesentlich drei Gründe haben. Einmal den der wachsenden Ausbreitung psychoanalytischer Einsichten und speziell des Erscheinens der das Problem der Psychologie des Verbrechers und Richters behandelnden Publikationen von Wittels und Alexander-Staub. Zum anderen wird das gesteigerte Interesse wohl in der Tatsache liegen, daß sich eine Reihe von großen Kriminalprozessen aneinanderreihten (es sei nur an die Fälle Friedländer, Halsmann, Husmann erinnert), in denen die psychopathologischen Grundlagen des Verbrechens so offenkundig waren, daß sie zum Nachdenken über das theoretische Problem der Kriminalpsychologie reizen. Zu diesen mehr an der Oberfläche liegenden Gründen kommt als weiterer hinzu, daß die gesamte gesellschaftliche, politische und geistige Entwicklung es notwendigerweise mit sich bringt, daß altehrwürdige, autoritätsgetragene Institutionen, wie die Justiz, von den fortschrittlich gerichteten Teilen der Gesellschaft in ihrer Problematik durchschaut werden und daß man um eine theoretische Bewältigung der Probleme bemüht ist. Man hat vielfach geglaubt, daß den theoretischen Einsichten über die unbewußten Hintergründe des Verbrechens und den unbewußten Sinn der Strafe und Strafwirkung auch eine große praktische Bedeutung zukommen könne. Man hat geglaubt, daß, wenn es gelänge, dem Gericht nur deutlich genug zu machen, daß ein Verbrecher aus unbewußten, triebhaften Motiven handelt, es auch gelingen müßte nachzuweisen, daß eine Bestrafung auf diesen triebhaften Verbrecher eine bessernde Wirkung gar nicht haben könne, weil ja die Motive seines Handelns ihm selbst nicht bewußt und infolgedessen auch von seinem Willen nicht beherrschbar seien. Man erwartete, daß ein einsichtiges Gericht aus diesen