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Dem Brauch der pädagogischen und juristischen Theoretiker, die Strafe in der Erziehung und die in der Gesellschaft als zwei wesensverschiedene Dinge anzusehen, sei in den nachstehenden Bemerkungen nicht gefolgt. Alles pädagogische Tun spielt sich innerhalb einer bestimmten Gesellschaft ab und auf das Kind wirken nicht nur die Erziehungsstrafen, die der Pädagoge verhängt, sondern auch das System der Rechtsstrafen, dem die Erwachsenen, die Erzieher inbegriffen, selbst unterworfen sind.
Die Rechtsstrafe wird bekanntlich nach Meinung ihrer Theoretiker durch die Zwecke der Besserung, der Verhütung und der allgemeinen Abschreckung (sog. Generalprävention) gerechtfertigt. Dem steht das ernstlich kaum bestreitbare Faktum gegenüber, daß Besserung und Verhütung in Wirklichkeit nicht erreicht werden und daß die Abschreckung nur sehr unsicher