You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Es gibt anscheinend einige Analogien in den heutigen Situationen von Rechtswissenschaft und Pädagogik. Beiden bietet sich die Psychologie eifrig als notwendige Grundlage an, aber das Bedürfnis nach einem solchen Unterbau scheint aus irgendwelchen Gründen in beiden nicht übermächtig zu sein. Man handelt nach historisch gewordenen Normen, deren Entstehung und soziale Zweckhaftigkeit im Dunkel gelassen wird. Manche Ziele, die sich Pädagogen und Rechtspfleger in ihren Ideologien stellen, erreichen sie nur in geringem Maße. Dagegen scheinen in der Ausübung dieser Berufstätigkeiten genug an anderen abgelenkten Triebzielen befriedigt werden zu können, um über manchen geringen objektiven Erfolg tröstend hinwegzutäuschen.
Das Buch Eliasbergs, das innerhalb der Rechtspflege für Psychologie interessieren will, zeichnet sich — zumindest gegenüber ähnlich gemeinten Einführungen für Pädagogen — durch eine umfassende Systematik und eine erstaunliche Heranziehung der verschiedensten Wissenschaften und Wissonschaftsrichtungen aus. Auch der Psychoanalyse steht der Autor freundlich und verständnisvoll gegenüber. Allerdings richten sich seine Kritiken, Forderungen, Wünsche im wesentlichen an die konkrete Rechtswelt, wie sie vor einigen Jahren in Deutschland war. Daß diese durch Einführung einiger analytischer Fremdkörper beeinflußt werden soll, wünschen wir ebensowenig wie Eliasberg. Wir würden uns nichts besonderes vom Analytiker als Sachverständigen in Strafprozessen oder von einem analytisch geführten