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Der vollendete Mensch muß gleichsam zugleich an mehreren Orten und in mehreren Menschen leben.
Auf die Frage, wie das Verhältnis von Inzestverbot und Begehren, von Inzest (verbot) und Unbewußtem gesehen werden kann, bin ich in unserer soziopsychoanalytischen Studie über Fortsetzungsfamilien (Ley & Borer 1992) gestoßen. Dort haben wir Devereux’ Erkenntnis aufgegriffen, daß das Unbewußte keine Mutter, keinen Vater, keine Geschwister, nur erste Liebesobjekte kenne. „Verwandtschaft als Begriff existiert für es nicht; allein greifbar ist die Haltung gegenüber gewissen Personen, die die affektive Infrastruktur sozial etablierter Verwandtschaftsbande liefern, sowie von Bindungen, deren Existenz die Gesellschaft anerkennt, gerade indem sie versucht, sie zu leugnen“ (Devereux 1984, S. 193).
Der Begriff Inzestverbot impliziert aber gerade die Familie, die Verwandtschaft. So stellt sich die Frage danach, wie das Inzestverbot zu verstehen ist und in welchem Verhältnis die juridischen, sozialen, sexuellen und phantasmatischen Dimensionen zueinander und zum Begehren stehen. Ich möchte im folgenden das Verhältnis von Inzestverbot und Begehren zum einen auf der phantasmatischen und zum anderen auf der sozialen und familiären Ebene betrachten und den Beitrag der Psychoanalyse zu diesem Thema untersuchen.
Ich beginne mit einigen Ausführungen zum Begehren in der Familie. Nun braucht das Paar mit der Unbezwingbarkeit seines Begehrens, das immer auf neue Befriedigung drängt, mit seiner Unruhe des Mangels, mit der es in Bewegung gehalten wird, keine Familie als soziokulturelles Gebilde und Schutz. Wohl aber braucht das Kind eine entsprechende Umgebung, in der es aufwachsen und sich entwickeln kann. Familie war und ist immer eine kulturell gesetzte Antwort auf die Tatsache, daß der Mensch als Frühgeborener zur Welt kommt und der Betreuung bedarf. In unserer Kultur entspricht der Familie als innerer Repräsentanz des Bedürfnisses und der Sehnsucht