You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Nachdem wir in der Mittagszeit unseren Archivbestand unter der Leitung der zuständigen SachbearbeiterInnen Lena Jüngling und Konrad Zrenner besichtigt hatten und die äußeren klimatischen, aber auch die wissenschaftlichen archivarischen Gesichtspunkte für die Aufbewahrung unserer Schätze erfahren konnten, zeigte es sich, dass die Archivierung kein L'art pour l'art ist, sondern dem Zwecke der Benutzung dient. Es wird also dort nichts aufbewahrt, was nicht bearbeitet werden kann. Der Rechenschaftsbericht von Ludger Hermanns auf der Mitgliederversammlung des Archivvereins beschäftigte sich mit dem Erwerb neuer Materialien, vornehmlich aus Nachlässen.
Auf der wissenschaftlichen Tagung stellten die beiden Mitarbeiter des Bundesarchivs dann das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit dem Archiv zur Geschichte der Psychoanalyse vor, die nach vorsichtigen Kontaktaufnahmen und Einigungen über unterschiedliche Vorstellungen schließlich glückte, da das Bundesarchiv auch die Aufgabe hat, private, familiäre und institutionelle Archive, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, mit zu verwalten. Es dient nicht nur der Aufbewahrung der politischen Akten. Nach Vorverhandlungen besonders mit Volker Friedrich erfolgte die Vertragsunterschrift im Jahre 1991. Seit 1993 werden die Unterlagen im Bundesarchiv untergebracht, und diese ersten Bestände gehen jetzt nach 30 Jahren in seinen Besitz über. Dieses erfolgt also sukzessive nach dem Datum der Unterbringung. Ständig werden die Bestände ergänzt. Die Bearbeitung wird bisher im Wesentlichen nicht durch Archivare des BAs, sondern durch Fachkräfte, deren Werkverträge vom Archiv-Verein bezahlt wird, vorgenommen. Das Bundesarchiv hat weiter die Bewertungshoheit für die Archivwürdigkeit, hat Verantwortung für die Vernichtung von Akten, übernimmt die Sorgfaltspflicht für die Aufbewahrung und auch den Transport der Materialien. Wichtig ist, dass jeder Person grundsätzlich Zugang zu den Akten gewährt werden muss. Dieser wird aber differenziert