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Zur Kennzeichnung der Stellung der nichtärztlichen Psychotherapeuten sind folgende historischen Tatsachen klärend vorauszuschicken: Psychotherapie stellt, wie der Name sagt, eine Therapie dar. Damit fällt sie, solange diese Berufsbezeichnung als übergeordneter Begriff beibehalten wird, unter die Heilberufe. Heilkunde ausüben dürfen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nur Medizinalberufe. Je nachdem, ob diese selbständig oder unselbständig ausgeübt werden, werden Medizinalpersonen und Medizinalhilfspersonen unterschieden. Praktizierende Medizinalpersonen können nach den bestehenden Gesetzesbestimmungen nur Ärzte und Heilpraktiker sein. Diese beiden Berufe können also allein „selbständig“ den Heilberuf ausüben. Alle übrigen sind Medizinalhilfsberufe. Da den Heilpraktikern die Ausbildung von Nachwuchs verboten ist, und da keine weiteren Zulassungen für diesen Beruf mehr erfolgen, wird, falls nicht eine Gesetzesänderung erfolgt, demnach in absehbarer Zeit als einziger selbständiger Medizinalberuf der Arzt bleiben.
Professor Goering, damaliger Leiter des Instituts für Psychologische Forschung und Psychotherapie, Berlin, das mit seinen Zweigstellen in den verschiedenen Städten Deutschlands die wissenschaftliche und berufsständische Vertretung der Psychotherapie darstellte, versuchte — gegen heftigsten Widerstand der zuständigen Medizinalbehörden — die nichtärztlichen Psychotherapeuten als besonderen Berufsstand „behandelnde Psychologen“ bei den selbständigen Heilberufen einzugliedern. Trotz all seiner guten Beziehungen gelang selbst ihm nur ihre vorläufige Anerkennung als „Hilfskräfte in der Gesundheitspflege“, also als Medizinalhilfspersonen zu erreichen (Reichsministerium des Innern IV c 529/43 3836). Diese ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Regelung fällt unter die Gruppe der während des Dritten Reiches erlassenen Verordnungen, dürfte also keine Rechtskraft mehr haben, so daß faktisch der „Berufsstand“ der nichtärztlichen Psychotherapeuten seit 1945 nicht