You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Während die Narkoanalyse vor dem Kriege recht wenig bekannt war, gab die Kriegspsychiatrie einen großen Impuls zur Verbreitung dieser Methode. Nun ist aber ihre Einfährung in die gerichtsmedizinische Psychiatrie starkem Widerstand begegnet, so daß sie jetzt auch außerhalb der Fachkreise zu einer der meistdiskutierten Fragen geworden ist. Dabei handelt es sich keineswegs um den üblichen Widerstand gegen neue Methoden. Die Frage liegt auch tiefer als in gewissen Artikeln sensationsgieriger Zeitungen angenommen wurde. Tatsächlich steht sehr viel hinter dem Streit um die Anwendung der Narkoanalyse in der gerichtsmedizinischen Psychiatrie.
Um die Auffassung der Befürworter zu erfahren, lohnt es sich vor allem, den interessanten Rapport der zwei bekannten belgischen Psychiater, Prof. Divry und Dr. Bobon (Lüttich), zu lesen1); sie hielten ihren Vortrag am 29. Juni 1947 anläßlich des Internationalen Kongresses für gerichtliche und soziale Medizin in Lüttich. Da die beiden Autoren auf diesem Gebiet über große Erfahrung verfügen, waren ihre Ausfährungen außerordentlich aufschlußreich. Wir möchten hier nur die wichtigsten Ausfährungen in einigen Punkten kurz zusammenfassen:
Prinzipiell wird ein Unterschied gemacht zwischen der Rolle des Gerichtes, welches den Tatbestand aufzunehmen, und der Rolle des psychiatrischen Experten, welcher den Geisteszustand festzustellen habe.
Die Narkoanalyse sei als gerichtliche Methode grundsätzlich unzulässig, sie sei eine rein ärztliche Sache. Historisch habe sie sich aus einer jahrhundertelangen Forschung entwickelt, die danach strebte, die Untersuchung der Psyche durch chemische Mittel zu erleichtern. Ihr Ziel sei nicht, „die Wahrheit an den Tag zu bringen“, sondern gewisse Widerstände wie Hemmungen und Angst, die der Exploration im Wege stehen, aufzuheben.
Die Ergebnisse der Narkoanalyse seien außerdem derart, daß sie mit diesen Voraussetzungen übereinstimmen. Handelt es sich darum, einen Tatbestand festzustellen, so sei sie unzuverlässig. Wenn