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1. Wer Psychoanalytiker werden will, muß ein abgeschlossenes Medizinstudium nachweisen können. Darüber hinaus ist ein abgeschlossenes akademisches Studium der Philosophie, Psycnologie, Pädagogik oder Jurisprudenz für solche Personen erforderlich, die beabsichtigen, sich der Anwendung der Psychoanalyse innerhalb dieser Disziplinen zu widmen.
2. Die Ausbildung zum Psychoanalytiker kann nicht beginnen, bevor der Interessent nicht wenigstens die Hälfte der in Frage kommenden Laufbahn hinter sich gebracht hat.
3. Vor Beginn der Lehranalyse muß der Interessent persönlich Rücksprache mit zwei Lehranalytikern nehmen und der Unterrichtskommission einen Lebenslauf vorlegen, sowie weitere Unterlagen, sofern sie von der Kommission verlangt werden.
4. Wenn die Unterrichtskommission die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen hat, wird ihm, unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Wünsche, ein Lehranalytiker bezeichnet.
5. Die Lehranalyse muß ein Minimum von 350 Sitzungen umfassen.
6. Der Analysand kann beginnen den Kursen und Seminarien beizuwohnen, wenn sein Lehranalytiker es ihm anrät und die Unterrichtskommission es erlaubt. Er muß jedoch unbedingt ein Minimum von 200 Stunden Analyse nachweisen können. Sobald er autorisiert ist, wird er als Anwärter betrachtet.
7. Die Teilnahme an Kursen und Seminarien außerhalb der Einschreibefrist ist nicht gestattet.
8. Der Anwärter nimmt bei der Einschreibung zu den Kursen und Seminarien die ausdrückliche Verpflichtung auf sich, sich nicht Psychoanalytiker zu nennen, solange er nicht zum Mitglied der Psychoanalytischen Gesellschaft ernannt worden ist.
9. Wenn er an den Kursen und Seminarien des ersten Jahrganges ordentlich teilgenommen und wenigstens ein Jahr lang zwei von der Unterrichtskommission vorgeschriebene Lehrgänge der Psychatrie besucht hat, kann der Anwärter an den Kursen und Seminarien des zweiten Jahrganges teilnehmen.
10. Wenn der Anwärter nach Ansicht seines Lehranalytikers und der Direktoren der Kurse und Seminarien eine ps