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In dieser Arbeit unternimmt es der Verfasser, die Überlegungen aufzuzeigen, mit deren Hilfe wir zu einer Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei den verschiedenen Arten seelischer Abnormität gelangen können.
Grundvoraussetzung, ist die von Schneider vorgeschlagene Gliederung, daß seelische Abnormitäten 1. als Folge von Krankheit, 2. als bloße Spielart seelischen Wesens vorkommen können. „Krankheit“ soll dabei ein rein medizinischer Seinsbegriff sein, der eine bekannte oder postulierte krankhafte Veränderung im körperlichen Organsystem voraussetzt. Seelisch abnormes Verhalten, das auf Grund solchen Organ-Veränderungen vorkommt, gehöre zur Gruppe 1. Die zur Gruppe 2 gehörigen seelischen Abnormitäten haben als körperliches Korrelat lediglich Variationen, nicht Krankheiten morphologischer oder funktioneller Art. Zu ihnen gehören : Abnorme Verstandesbegabungen, leibliche Triebabnormitäten, abnorme (psychopathische) Persönlichkeiten, abnorme Erlebnisreaktionen.
Die psychopathologischen Talbestände, die im § 51 StGB aufgeführt werden — nämlich Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche —, sind nach Schneider mit der von ihm vorgeschlagenen Gliederung zu einer praktisch befriedigenden Deckung zu bringen. Man würde demnach die ganze Gruppe 1 und aus Gruppe 2 die reaktiven Affektdämmerzustände sowie die angeborene Geistesschwäche exkulpieren; dies allerdings nur bei der Anwendung von Schneiders Krankheilsbegriff. Anderenfalls könnten auch die psychopathischen Persönlichkeitsäußerungen gegebenenfalls unter krankhafter Störung der Geistestätigkeit verstanden werden.
Verfasser geht dann weiter auf die Frage ein, inwieweit der Psychiater in der Lage sei, tatsächlich zu dem vollen Wortlaut des § 51 StGB Stellung zu nehmen, der verlangt, daß die obengenannten psychopathischen Tatbestände unfähig machen sollen „das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“. Schneider führt aus, inwiefern diese Frage tatsächlich unbeantwor