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Die Frage erlaubter oder unerlaubter Schwangerschaftsunterbrechung, die heute wieder diskutiert wird, ist nicht nur von engerem, speziell abgestimmtem Interesse, sondern führt darüber hinaus in grundsätzliche Bereiche. Eine praktische Anweisung kann nicht ohne Beachtung der theoretischein Vernunft gegeben werden, und vollends nicht ein allgemeingültiges Rezept. Dazu ist das Problem zu differenziert und, wie gezeigt werden kann, auch — wie jedes echte Problem — zu widerspruchsvoll. Die Erkenntnis der Con-tradictio leitet zum „eigentlichen“ Adjeetum hin, das erst infolge seiner Contradictio ist.
Hier wird eine Frage gestellt, die gefährlich nahe denen nach „Mord“, „Tötung“ und dergleichen benachbart liegt. Denn ein Leben ist es doch, das getötet werden soll, ein Leben freilich, das eigener Art ist und nur im eingeschränkten Sinn als „menschliches“ bezeichnet werden kann. Dieses Leben „existiert“; so zwar, daß ihm ein existenzcharakteristisches Merkmal — Haltung — abzusprechen ist. Die Unvergleichbarkeit seiner Originalität bedeutet es aber als existierend, das heißt da-seiend. Dem Seinscharakter dieses Wesens kommt ein Werden zu, ein Auf-dem-Wege-Sein zum Mitsein. Es „ist“ mehr, als daß es „nicht“ sei. Juristisch mag es als handlungsfähiges Wesen erst mit dem Tage der Geburt sein, da vorher nicht damit „gerechnet“ werden kann. Wesentlich aber „ist“ es schon zuvor „da“, wenngleich nicht „mit-da“. Hat dieses werdende Kind, das nicht in diesem Sinne juristisch, sondern einzig in diesem Sinne wesentlich existiert, ein Recht auf seine Existenz? Inwieweit gibt es das überhaupt: Recht auf Existenz? Oder schließen sich diese Begriffe gegenseitig aus: Existenz und Recht, weil Existenz „unberechenbar“ und so rechtlich nicht faßbar sei? Diese Fragen werden im Streit um den § 218 StGB — so auch übrigens um den § 175 StGB — zum „eigentlich“ brennenden Problem.
Mit Lipps1) wird hier „Existenz“ als Inhalt der „unvergleichbaren Originalität“ der menschlichen Natur interp