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In der gegenwärtigen Diskussion um die Lehrbehandlung geht es vorwiegend um das Ob oder Ob nicht der Lehrbehandlung als Bedingung der Ausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten. Die Mehrzahl der Sachverständigen ist sich über die unbedingte Notwendigkeit der Lehrbehandlung einig. Einig ist man sich auch darin, daß die Lehrbehandlung genau wie eine Behandlung durchzuführen sei, ein Standpunkt, den ich wie den obigen teile. Es sei an dieser Stelle erlaubt, das Wesen der Lehrbehandlung selbst noch eingehender zu verfolgen. Indem man fordert, daß sie genau wie eine Behandlung durchgeführt werden solle, impliziert man ja, daß sie mit einer solchen nicht einfach identisch ist, was sie auch freilich nach Ansatz, Ziel und Voraussetzungen nicht sein kann. Wichtig scheint es mir also auch, die differentia specifica der Lehrbehandlung gegenüber der Neurosenbehandlung, sei es im engeren, sei es im weiteren Sinne, herauszustellen, um damit über das eigenartige Wesen der Lehrbehandlung größere Klarheit zu gewinnen und ihre Unentbehrlichkeit noch deutlicher erhellen zu können.
Die folgenden Bemerkungen gelten für die Lehrbehandlung ganz ohne Ansehen der Person, das heißt ohne Ansehen dessen, ob es sich um den medizinisch oder geisteswissenschaftlich vorgeschulten Kandidaten sowie Ausbilder handle. (Übrigens ergänzen sich doch wohl diese beiden Gruppen des psychotherapeutischen Berufs ohne weiteres und aufs natürlichste, so daß jeder Kompetenzenstreit überflüssig sein müßte, indem sich dem Mediziner vorwiegend der Bereich der somatisch betonten, dem Geisteswissenschaftler der der rein psychischen Neurosen zuordnet, wobei Grenzfälle in besonderem Maß die Verständigung von beiden Seiten erfordern, wie ja auch von G. Schmaltz und anderen hervorgehoben worden ist. Warum sollte man nicht, statt sich vorzurechnen, wieviel Fehler auf jeder Seite gemacht werden, aus den reichen Geistesschätzen der zugrunde liegenden Wissenschaften und der Fülle der Erziehung, die man in ihnen genossen hat,