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Aus dem am 1.1.42 in Kraft getretenen Gesetz ergeben sich eine Fülle von neuen Aufgaben für den Psychiater: Der Richter verlangt vom Gutachter zunehmend die Herausarbeitung der Peorsönlichkeits-struktur des Täters und der psychologischen Hintergründe seiner Kriminalität, „und zwar auch und gerade dann, wenn der Gutachter zur Annahme einer vol
len Zurechnungsfähigkeit gelangt“. Die Strafmaßnahmen bezwecken neben der Sicherung der Öffentlichkeit vor Verbrechern vor allem die Besserung und, sofern es sich um psychisch kranke Kriminelle handelt, die Behandlung. Eine solche Behandlung kann in entsprechenden Fällen verfügt werden, insbesondere auch bei Neurosen (Sexualdelikte). Es wurden sogar ambulante Behandlungen anstelle der Anstaltseinweisung bisher von den Gerichten recht häufig angeordnet. Während der Dauer der Behandlung wird der Strafvollzug bei vermindert Zurechnungsfähigen ausgesetzt. Wenn die Behandlung erfolgreich durchgeführt wurde, wird erneut entschieden, ob die ausgesprochene Strafe in vollem Umfange, verkürzt oder überhaupt nicht vollzogen werden soll. Es kann insbesondere dann auf einen Vollzug der Strafe verzichtet werden, „wenn nach Auffassung des Begutachters bzw. des behandelnden Arztes die Strafverbüßung den erreichten therapeutischen Erfolg wieder gefährden würde“.