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Die umfangreiche Arbeit stützt sich auf Untersuchungen an 801 Personen, die in den Jahren 1920-1950 in der psychiatr. Univ.-Klinik Jena auf ihre strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit (§ 51, 1 u. 2 StGB.) begutachtet wurden. 352 Begutachtete wurden als psychopathische Persönlichkeiten bezeichnet. In der Zusammenstellung rangieren an erster Stelle Sittlichkeitsverbrecher. Die Statistik ist aufgeschlüsselt und wird mit anderen
Statistiken verglichen, es findet sich eine ausführliche Kasuistik. Als Bedingung der Billigung des § 51, 2 (verminderte Zurechnungsfähigkeit) für Psychopathen wird nach Kurt Schneider verlangt, daß „die spezielle psychopathische Artung im Zusammenhang mit der Art des Deliktes stehen müsse“. Kurt Schneiders Definition der Psychopathie nimmt Verfasser zur Ausgangsposition: „Die psychopathischen Persönlichkeiten sind solche abnormen Persönlichkeiten, die an ihrer Abnormität oder unter deren Abnormität die Gesellschaft leidet.“
Eingehend wird über die Begutachtung perverser Personen abgehandelt. Anomalien auf sexuellem Gebiet werden nach der allgemeinen Auffassung nicht zu den psychopathischen Persönlichkeiten gerechnet. Verfasser vertritt demgegenüber die Meinung, daß man das Triebleben nicht völlig vom Persönlichkeitsbegriff abtrennen und herausnehmen könne, und übt Kritik insbesondere an der heute noch geübten Behandlung der Homosexuellen vor Gericht.
Die Schwierigkeiten, die sich für die Heilanstalten seit Einführung des § 42b StGB, ergeben haben, werden erwähnt (§ 42b: „Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert“). Schon früher wurde betont (Mezger), daß für die nach § 42b Eingewiesenen besondere Heilanstalten errichtet werden müßten. Dieser Forderung schließt sich Verfasser an und Referent möchte dazu bemerken, daß insbesondere für