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Herr G. suchte uns zunächst in unserer Privat-Sprechstunde auf. Dort bot er das Bild eines so schweren Depressionszustandes, daß wir eine sofortige Einweisung in eine Nervenklinik ärztlich für dringend erforderlich hielten. Auch er war wegen eines Schwarzhandelsvergehens vor einem Jahr zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden und sollte in den nächsten Tagen diese Haftstrafe antreten. Nun standen wir vor der Aufgabe, uns ärztlich zu der Frage seiner Haftfähigkeit zu äußern. Wie in dem voraufgehenden Fall standen uns hierzu nur die Angaben zur Verfügung, die G. bei der Untersuchung durch uns machte.
Er war Kaufmann von Beruf und 41 Jahre alt, als er auf der Nervenabteilung Aufnahme fand. Seinen Lebenslauf schilderte er uns wie folgt: Seinen Vater hatte er nicht mehr gekannt. Dieser war ein kleiner Beamter und starb, als G. etwa ein Jahr alt war, an einer „unbekannten Vergiftung“. Ob es sich hierbei um einen Selbstmord gehandelt hat, konnte G. nie in Erfahrung bringen, denn die Mutter wich diesbezüglichen Fragen stets aus. Sie schilderte ihn nur als einen „sehr guten und lieben Menschen“.
Die Mutter war eine stille und weiche Frau. Sie lebte nach dem Tode ihres Mannes zurückgezogen. Neben unserem Patienten hatte sie noch einen um ein Jahr älteren Sohn. Um sich und ihre zwei Kinder durchzubringen, leitete sie längere Zeit hindurch die Filiale eines Seifengeschäftes. Dennoch war sie eines Tages genötigt, den älteren Bruder des G. aus wirtschaftlichen Gründen in ein Waisenhaus zu geben. G. selbst hatte zu diesem Bruder stets ein herzliches Verhältnis. Er fiel im Verlaufe des letzten Krieges.
Nachdem der Bruder das Haus verlassen hatte, wuchs G. nunmehr als einziges Kind in der Obhut der Mutter heran. Er war ein ausgesprochen schwächliches Kind, auch seelisch überaus zart und empfindsam. Noch mit 16 Jahren wog er bei einer mittleren Körpergröße nur 47 kg. Daneben machte er sämtliche Kinderkrankheiten durch. Und die Mutter verzärtelte ihn so recht wie ein Mutt