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Der Verlust des Glaubens an die „absolute“ Geltung der überlieferten rechtlichen, gesellschaftlichen, ethischen und logischen Normen gehört zu jenem Erbe des Historismus, das zwar durch die soziologischen und psychologischen Bemühungen der letzten fünfzig Jahre eine zusätzliche Bereicherung und Verfestigung erfahren hat, gegen das sich aber heute eine breite Kampffront erhebt. „Einige der kühnsten und fortgeschrittensten Geister unserer Epoche“, versichert uns etwa Holthusen, seien „am Werk, das alte Wahre in neuer Sprache wiederherzustellen“1. Zu diesem „alten Wahren“ gehören vermutlich auch die sogenannten „ewigen Normen“. Was deren „Ewigkeit“ besagen soll, wird freilich kaum je ausreichend expliziert; je offensichtlicher der zwingende sachliche Nachweis ihrer „überzeitlichen“ Gültigkeit mißlingt, desto lauter und aufdringlicher versucht die pathetische Beschwörung des bloßen, das Gemüt bezaubernden und erhebenden Wortes „Ewigkeit“ ihre verschwundene Glaubwürdigkeit zu retten. Wie unverbindlich und leichtfertig indessen dergleichen Bekundungen sein können, mag Hildebrandts seinerzeitige Anrufung des „ewigen Geistes unserer Rasse“ dokumentieren2. Gelegentlich ist es die herrscherliche Gebärde oder umgekehrt die stillschweigende Zumutung einer „schlichten Selbstverständlichkeit“, die einem sehr privaten Ideal den Glanz des Unvergänglichen sichern soll. Allen diesen Verführungen gegenüber kommt es darauf an, auf einer präzisen Bestimmung des Sinnes der „ewigen“ oder „absoluten“ Geltung zu insistieren — gesetzt, eine solche lasse sich überhaupt in den unleugbaren geschichtlichen, sozialen und individuellen Wandlungen, denen die Normen unserer Erfahrung