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Die Kriminologie kommt je länger desto mehr dazu, anläßlich ihrer Untersuchungen, Beurteilungen, Strafverfügungen auch die Tiefenpsychologie als Hilfsmittel herbeizuziehen. Je stärker der Leitgedanke durchdringt, die Justiz habe nicht allein nur zu ahnden, es liege ihr die viel bedeutsamere und vornehmere Aufgabe ob, Maßnahmen dafür zu ergreifen, daß der Delinquent wieder den Weg in die Gemeinschaft findet, gegen die er sich verfehlt hat — daß also die Strafe des Richters den Bestraften bessern sollte, desto mehr ist es nötig, sich psychologischer und pädagogischer Einsichten zu bedienen.
Dies gilt insbesondere für die Jugendgerichtsbarkeit. Denn Jugendliche, so sagt man sich, sind noch erziehbar, sind es jedenfalls in viel bedeutenderem Maße als erwachsene Verbrecher. Die Jugendlichen sind in ihren Charakteren noch nicht ‚fertig‘, noch nicht stabilisiert, darum modulationsfähig, erziehungsfähig. Also soll der Jugendrichter darnach trachten, seine noch erziehbaren Straffälligen auf dem Wege seiner rechtsprecherischen Verfügungen zu normalen Staatsbürgern zu machen. Sein Augenmerk muß weniger der eigentlichen Bestrafung, der Wiedervergeltung, Sühne usw. gelten als der Erziehung.
Daß dies heutzutage getan wird, leuchtet als ein großer Fortschritt ein. Wenn heute, beispielsweise, ein Jugendrichter einen Eigentumsdelinquenten zu beurteilen hat, nimmt er nicht mehr wie früher als selbstverständlich an, dieser habe sich am fremden Gut einfach bereichern wollen. Es kann möglich sein, daß Habsucht und Besitzgier die Motive zur kriminellen Tat bedeuteten — es kann aber ebenso möglich sein, daß das Delikt die Folge unbewußter Vorgänge im Seelischen ist. Je nachdem möchte der Jugendrichter dem Fall angepaßte pädagogische Maßnahmen ergreifen, die einigermaßen in Aussicht stellen, daß sich der Delinquent wieder in die Gemeinschaft hineinfindet, sich darin halten kann, das Delinquieren für die Zukunft aufgibt.
Die Vorarbeit, also die Untersuchung eines bestimmten Falles und die Vors