You do not currently have permission to view the full text for this document. Please sign in to an account with an active subscription or contact support.
Wer sich mit psychologischen und psychoanalytischen Problemen praktisch oder theoretisch beschäftigt, kommt häufig in die Lage bedauern zu müssen, daß er keine umfassendere Ausbildung und Kenntnisweite hat. Als Arzt, Psychologe oder Pädagoge dringt er oft nolens volens, getrieben von der Dynamik seiner
Fragestellungen, in Bereiche des Soziologen, Historikers, Ethnologen, Juristen, Biologen, ja selbst des Physikers ein. Diese eigentümliche Grenz, ja Grenzüberschreitungssituation des Psychologen fiel dem Rezensenten bei der Lektüre des im guten Sinne „gewagten“ Buches von H. Meng ein. Der Basler Universitätslehrer für Psychohygiene unternimmt hierin, an der Strafe als pädagogischem und psychohygienischem Problem exemplifiziert, eine Kritik unserer kulturellen bzw. zivilisatorischen Situation und gibt oft in programmatischer Kürze Hinweise, ja Anreize zu einer Überwindung der Krise durch Erziehung als Selbsterziehung der Erziehenden—nicht im rationalen, sondern im affektiven Bereiche. Somit soll die Arbeit — wie der Autor im Vorwort betont — nicht fachwissenschaftlich deskriptiv, sondern erzieherisch helfend etwa im Sinne eines Salzmannschen Krebs- und Ameisenbüchleins unserer Tage verstanden werden. Dieser eigenartige Charakter der nicht popularisierten, sondern dramatisierten Wissenschaftlichkeit muß im Anliegen erkannt und akzeptiert werden, will der Leser dem Werke Gerechtigkeit widerfahren lassen.
Der Verfasser versucht die Strafe als sozialpsychologisches Phänomen durch alternierende Untersuchung ihrer Phylound Ontogenese zu erhellen. Entwicklungsgeschichtlich wird der magisch-sakrale Ursprung der Strafe belegt und dabei das primär affektive Moment im Strafen hervorgehoben. Hierzu dient auch die vergleichende Betrachtung von Erziehungs- und Kriminalstrafe. Religionspsychologisch problemträchtig ist die Differenzierung von Vaterstrafe und Richterstrafe. „Der Richter muß strafen, der Vater kann strafen.“ Man sollte aus diesem Ansatz eine Untersuchung der Gesetzes-