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In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Problems sowohl für Ärzte wie für Psychologen geben wir aus Nr. 8 der Schweiz. Ärztezeitung vom 1. April 1955 nachstehende Erklärungen wieder:
Nach wiederholter eingehender Beratung und Diskussion der unhaltbaren Zustände auf dem Gebiete der Psychotherapie hat die Schweizerische Ärztegesellschaft für Psychotherapie, die zugleich die für die Fragen der Psychotherapie zuständige Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie ist, in ihrer Sitzung vom 16. Mai 1954 erkannt:
Die Psychotherapie ist ein integrierendes Spezialfach der Medizin. Die psychotherapeutischen Verfahren, wie z. B. die Hypnose, die Psychokatharsis, die Psychoanalyse und die übrigen psychologischen Methoden, sind schon deshalb als ärztliche Eingriffe zu betrachten, weil sie beim Psychotherapeuten dieselben Fähigkeiten zu exakter Diagnose- und Indikationsstellung voraussetzen wie die ärztlichen Behandlungen mittels stark wirkender Medikamente, da auch sie bei kontraindizierter Anwendung die schwersten Gesundheitsstörungen zur Folge haben können. Deshalb ist entsprechend den kantonalen Medizinalgesetzen die Handhabung der psychotherapeutischen Verfahren grundsätzlich den diplomierten Ärzten vorzubehalten. Der Einwand der Laien-Psychotherapeuten, der lautet, daß sie die psychotherapeutischen Methoden nur bei nichtkranken Menschen anwenden würden, darf aus zwei Gründen nicht gelten gelassen werden: Sowenig ein Laie berechtigt ist, stark wirkende Medikamente oder chirurgische Maßnahmen an einem Menschen zur Anwendung zu bringen, nur weil er nicht offensichtliche krankhafte Symptome zeigt, so widersinnig ist es im Grunde, wenn Laien ihre Berechtigung zur Anwendung derart eingreifender Verfahren, wie viele psychotherapeutische Prozeduren es sind, von dem Kriterium anscheinenden Krankseins oder Gesundseins abhängig machen wollen. Zudem kann zweitens ja nur ein klinisch-psychopathologisch ausgebildeter Arzt wirklich in der Lage sein, die Entscheidung über „krank