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Das Heft der „Medizinischen“ ist der Frage der Placebobehandlung gewidmet. Verschiedene Autoren wurden um Stellungnahme gebeten.
Letztes Ziel ärztlichen Handelns ist es, dem Kranken in seinen seelischen Nöten zu helfen (H. Schulten). Dies könne „magisch“ (d. h. suggestiv) oder „pragmatisch“ (d. h. spezifisch pharmakologisch) geschehen. Zur therapeutischen Kritik ist nach Schulten erforderlich: 1. Die Kenntnis des spontanen Krankheitsverlaufes. 2. Bei wechselndem Verlauf eine genügend lange Vorbeöbachtungszeit. 3. Bei chronischen Erkrankungen mit schwer prüfbarer subjektiver Symptomatik ist nur die Kontrolle mit Scheinpräparaten von Aussagewert. Um doch noch vom Arzt ausgehende Suggestionen zu vermeiden, wird der doppelte Blindversuch empfohlen, bei dem Arzt und Patient nicht wissen, ob ein Scheinpräparat (Placebo) gegeben wird.
M. Pflanz referiert über Technik und Grenzen des doppelten Blindversuches. In USA durchgeführte Versuchsreihen zeigten, daß 35% von 1000 Patienten auf Placebogaben positiv mit Verschwinden der Krankheitssymptome reagierten. Die therapeutische Haltung des Arztes schaffe Suggestionen. Dagegen schütze nur der doppelte Blindversuch: Arzt und Patient wissen nicht, ob ein Schein- (oder Leer- oder Placebo-) Präparat gegeben wird. Eine dritte Person hat den Verteilerschlüssel, den der Statistiker erst nach Abschluß seiner Zahlenauswertung der Vergleichsgruppen in die Hand bekommt.
R. Schmelcher (Rechtsanwalt) stellt mit erfrischender Eindeutigkeit fest, daß Placebogaben ohne Aufklärung des Patienten jursitisch eine Körperverletzung darstellen, die, wenn der Arzt dafür liquidiert, außerdem zum Betrug wird. Der doppelte Blindversuch sei strafrechtlich, zivilrechtlich und standesrechtlich unzulässig.
A. Jores weist auf die große suggestive Placebowirkung aller Medikamente hin. In Untersuchungen von ihm und seinem Mitarbeiter Droste hat sich herausgestellt,