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Verfasser, ein bekannter Jugendrichter, ist auf Grund eines seiner treffenden, jeweils die spezielle psychologische Situation des einzelnen Delinquenten erfassenden Urteile als „Schokoladen-Richter“ populär geworden. Der vorliegende Bericht über seine Tätigkeit, die über Presse und Funk schon einem
größeren Leser- und Hörerkreis bekannt wurde, zeigt den Wandel und die-Möglichkeiten, welche die Rechtsprechung Jugendlicher, besonders seit dem deutschen Jugendgerichtsgesetz 1953, erfahren hat.
An Beispielen aus vergangenen Jahrhunderten schildert Verfasser zunächst den weiten Weg, den die Rechtsprechung Jugendlicher bis heute genommen hat: So wurde 1581 in Hamburg ein 11jähriger Junge gehängt, weil er die Fensterscheibe eines Ratsherrn eingeworfen hatte!
Im Mittelpunkt des Strafsystems des Verfassers, das an Stelle von Repressiv-Maßnahmen positive Leistungen setzt, steht der Sühnegedanke, d. h. ein dem Delinquenten zu vermittelnder verstehbarer Zusammenhang zwischen Tat und Sühneleistung. Im Fehlen des Sühnegedankens erblickt Verfasser mit ein Versagen der amerikanischen Rechtsprechung, die trotz der modernen Auffassung von Bewährungshilfe einer ständig ansteigenden Jugendkriminalität nicht Herr wird. Die dem Delikt entsprechenden Strafmaßnahmen der Sühne lenken zudem den Aktivitätsdrang des Jugendlichen, der oft nur fehlgesteuert zur Delinquenz führte, mit Hilfe der Förderung positiver, besonders karitativer Empfindungen in gesunde Bahnen. Meist freiwillig vom Delinquenten angenommen, werden die verordneten Strafen in unbewußter Erkenntnis des notwendigen befreienden Strafvollzuges, oft noch Jahre über das verordnete Strafmaß hinaus, vom Jugendlichen vollzogen. Hiermit erweist sich, daß es Verfasser wirklich gelang, das Gewissen des jugendlichen Delinquenten an einer wesentlichen Stelle zu treffen.
Wenn man ursprünglich die Bedeutung der vom Verfasser erlassenen Urteile in der Rechtsprechung Jugendlicher mit dem Wort von „Kindergarten-Erziehungsmaßnahmen“ zu entwerten