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Die Herausgeber veröffentlichen in einem Sammelband sozialgerichtliche Entscheidungen, vorwiegend aus den Jahren 1950-1957, die sich mit der Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfall und Erkrankungen beschäftigen.
In der Einleitung wird zunächst der Begriff des Arbeitsunfalles und der mögliche rsachenzusammenhang zwischen Unfall und Erkrankung geklärt.
“Ein Arbeitsunfall ist ein plötzlicher … über die Dauer einer Arbeitsschicht nicht hinausreichender Vorgang; dabei genügt es, daß die Schädigung innerhalb es, daß die Schädigung innerhalb der Arbeitsschicht infolge der durch die Arbeit bedingten Einwirkung erfolgt, auch, wenn ein genauer Zeitpunkt der Schädigung nicht festzustellen ist.”
Der Ursachenzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und der auf ihn zurückgeführten Körperschädigung wird durch diejenigen Bedingungen bestimmt, “ohne deren wesentliche Mitwirkung der Unfall überhaupt nicht oder erheblich anders oder zu erheblich anderer Zeit eingetreten wäre”.
Ein Unfall kann als wesentlich mitwirkende Ursache in zweifacher Art in Betracht kommen: “Bei der Entstehung eines Leidens oder bei der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens.”
Nach dem neuen Sozialgesetz vom 3. September 1953 entscheidet zunächst der Unfallversicherungsträger über die