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Es bedeutet eine nicht zu unterschätzende Anregung, in wissenschaftlichen Grenzgebieten dem Fachmann einer anderen Fakultät zu begegnen. Man ist geneigt, auf den Standpunkt des anderen hinüberzutreten; das Zusammentreffen verschiedener Denkweisen und methodischer Ansätze löst die Verhärtung und Ausschließlichkeit, von der jede Fachwissenschaft bedroht ist. — Der Straf-rechtler Hans von Hentig beleuchtet den Rechtsbrauch (es handelt sich nicht um eine feste Institution!) der Henkersmahlzeit nicht nur von Seiten der Rechts- und allgemeinen Kultur-geschichte, sondern vor allem von Seiten der Psychologie, der Volks- und Völkerkunde und unter religionsge-schichtlichen Gesichtspunkten. Der vorliegenden, auf reichem Material beruhenden Untersuchung geht es hauptsächlich um psychologische Gesichts-punkte; wir könnten aber auch von einer existentiellen oder religiösen Aussage über das Wesen und die Grenzen des Menschlichen reden, die in dieser Studie zum mindesten anklingt. Die ubiquitäre Verbreitung und die “Unausrottbarkeit” des Brauches der Henkersmahlzeit können uns über die Stellung des Menschen zum Tode öberhaupt und über die Bezogenheit seines Lebens auf den Tod sehr wichtige Einsichten eröffnen. Verf. hat dazu eine sehr dankenswerte Materialfülle zusammengebracht, die er selbst allerdings, wie uns scheint, nicht voll auswertet. Er kehrt nämlich aus der lebensvollen Weite seiner überschau u. E. zu einer allzu engen Deutung zurück, die fast den Charakter einer festen Formel annimmt: der über alle Welt verbreitete Brauch der Henkersmahlzeit habe eigentlich und wesentlich nur apotropäischen Charakter. Er beruhe auf dem “Aberglauben”, daß “Sterbende bitter und böse” sind und nach ihrem Tode die Macht und vor allem den Willen haben, den Lebenden zu schaden; insbesondere natürlich denen, die an ihrem Tode “schuld” sind, den Richtern, den Henkern, der ganzen Stadt. Wenn einer aber die Henkersmahlzeit (oft in Verbindung mit anderen Erleichterungen) annehme, dann erkläre er, w