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In einer sehr sorgfältigen umfangreichen Untersuchung wird aufgezeigt, wie in der Wandlung des Tatstrafrechts zu einem Schuldstrafrecht mit täterstraf-rechtlichen Zügen eine fortschreitende Ethisierung des Strafrechtes eintritt, die vor allem im Begriff des “Gesinnungsmerkmals” nachweisbar wird. Im Prinzip des staatlichen Strafens in der Gegenwart ist das Strafmaß und die Beurteilung abhängig von den einzelnen Gesinnungsmerkmalen, die nicht ohne weiteres mit ‘Beweggründen’ oder ‘Absicht’ gleichgesetzt werden können. Der Autor weist in der Behandlung der einzelnen Gesinnungsmerkmale und ihrem Bezug auf die ethischen Normen nach, daß das Strafrecht auf der Ethik selbst, einer ‘Ethik des täglichen Lebens’ aufbaut, die sich nicht auf einen bloßen Rechtswert beziehen kann, sondern unmittelbar auf die allgemein sittlichen Werte verweist. Die Gerechtigkeit des richterlichen Urteils sei demnach nicht nur auf das Willensverhalten, sondern auf das geistige Verhalten des Täters schlechthin gerichtet. Freilich bewegt sich die Deduktion des Begriffes ‘Gesinnung’ auf der Linie Kant—N. Hartmann—Jaspers, wobei die Psychologie, aus der sich die späteren Definitionen zum Teil ableiten, von Pfänder über Lotze, Hellpach und Gruhle bis McDougall und Lersch reicht. Autoren wie Meng, Kielholz, Repond, Frank und nicht zuletzt Kunz zum Problem der Tätergesinnung, der Norm und der Werte sind der Untersuchung entgangen, wie es überhaupt für die meisten Strafrechtsautoren allgemein nicht opportun scheint, von den Ergebnissen einer über 60jährigen Forschung der Tiefenpsychologie Notiz zu nehmen. Die “Werte—an—sich” jeden-falls werden trotz der Arbeiten Kunz' nach wie vor postuliert, ohne daß ihre Relation und die Möglichkeit subjektiver Taxationsakte eines Täters berücksichtigt werden. Die Linie Seeligs “Jeder Täter haftet für sein So-sein” wird nicht verlassen, um den normativen Charakter des Strafrechtes zu wahren. (Offenbar ist die Furcht vor dem Verlust des kollektiven ‘Uber-Ich’ zugunsten