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Die langandauernde Diskussion über die Deutsche Strafrechtsreform scheint geeignet zu sein, ein so wichtiges Problem wie die Beurteilung der Schuldfähigkeit bewußter zu machen. Haddenbrock verbindet die Frage nach der Schuldfähigkeit mit der Frage nach persönlicher Freiheit. Wenn es zutrifft, daß die Freiheit des Menschen der Grund ist, ob ein Mensch schuldig wird oder nicht, so dürfte eigentlich kein Zweifel bestehen, daß diese Frage durch menschliches Wissen nicht beantwortet werden kann. Niemals ist es festzustellen, ob ein Mörder die erfolgte Tat auch hätte nicht tun können, da die Zeit nicht wieder zurückgedreht werden kann, ein solches Faktum nicht wiederholt werden kann, ein beweiskräftiges Experiment nicht möglich ist. “Denkbar” ist jede Möglichkeit; weder die Möglichkeit der Freiheit zur Tat, noch die Möglichkeit der Unfreiheit zur Tat durch Determinanten läßt sich ausschließen. Wenn von Baeyer einen Fall zitiert, bei welchen er durch das subjektive Schulderleben des Täters einen Beweis erbracht sieht, daß die Unfreiheit zur Tat ausgeschlossen werden konnte, so dient dies manch anderer Einsicht, aber nicht diesem Beweis. Dies benutzt auch Haddenbrock in seiner Replik.
Der zitierte (von Prof. Rauch untersuchte) Fall zeigt sehr deutlich, wie auch der Beobachter in der Beziehung zur beobachteten Person determiniert ist. Es ist fraglich, ob der Täter in der gleichen Weise bei einem anderen Gutachter auf sein Schulderleben zu sprechen gekommen wäre, und es ist sehr wahrscheinlich, daß ein anderer Gutachter sehr wohl nach weiteren Determinanten hätte fragen können, wie z. B. nach Ursachen, die den Täter zu diesen mehr oder weniger freiwilligen Schuldbekenntnissen geführt hat. Beide Verf. gehen nicht darauf ein, wie kompliziert, überdeterminiert das Schulderleben eines Menschen ist.
Haddenbrock führt dagegen aus, daß nach geltendem Recht lediglich die Tat-Schuld zu werten ist und nach einer subjektiven Schuldfähigkeit überhaupt nicht von Rechts wegen gefragt werden